Die Tätigkeit eines EDV-Beraters, der keinen (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik hat, ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder gegebenenfalls anhand eigener
praktischer Arbeiten angeeignet hat. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Stünden diese Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, habe es auf Antrag eine Wissensprüfung beim Steuerpflichtigen durchzuführen. Ergebe die Prüfung, dass er in elf von zwölf grundlegenden Modulen des Bachelorstudiengangs Informatik keine ausreichenden Kenntnisse besitzt, sei der Nachweis nicht geführt und es komme auf die praktische Arbeit des Klägers nicht an. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil wurde Beschwerde eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 80/15.
FG Hamburg, Urteil vom 14.07.2015, 3 K 207/14
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