Eine Bewerberin für den Dienst bei der Bundespolizei darf unter Hinweis auf eine großflächige Tätowierung ihres Unterarms abgelehnt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt in einem Eilverfahren entschieden. Gegen den Beschluss ist die Einlegung einer Beschwerde möglich.
Eine junge Frau hatte sich um die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei beworben. Nachdem bekannt geworden war, dass sie am rechten Unterarm eine großflächige Tätowierung trägt, war ihr seitens der Bundespolizeiakademie die Zulassung zu dem der Einstellung vorgeschalteten Eignungsauswahlverfahren versagt worden. Nach den einschlägigen Richtlinien stehe jedwede Tätowierung, die beim Tragen der Uniform – wozu auch das kurzärmelige Sommerhemd gehöre – sichtbar sei, einer Einstellung in den Dienst der Bundespolizei entgegen, so die Begründung. Die abgelehnte Bewerberin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes, ihr die Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren zu ermöglichen. Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass Tätowierungen heutzutage in den verschiedensten Gesellschaftsschichten getragen würden, so das VG. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauung stattgefunden habe mit der Folge, dass auch bei einem Polizisten als Repräsentant des Staates eine großflächige Tätowierung allgemein toleriert werde.
Besondere Bedeutung gewinne in diesem Zusammenhang die Aufgabenstellung der Bundespolizei. Diese sei unter anderem zuständig für den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs. Ihr oblägen die Aufgaben der Bahnpolizei, sie sei zuständig für Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Flugzeugen und unterstütze das Auswärtige Amt beim Schutz deutscher diplomatischer Vertretungen im Ausland. Häufig seien demnach die Beamten der Bundespolizei die ersten Vertreter des deutschen Staates, die einreisende Ausländer wahrnähmen. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, wenn der Dienstherr Regelungen erlasse, die dazu dienen sollten, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform sicherzustellen und einem zu befürchtenden Verlust von Autorität wegen großflächiger Tätowierungen vorzubeugen. Dies bedeute allerdings nicht, dass heutzutage jedwede Tätowierung ungeachtet ihres Inhalts und ihrer äußeren Erscheinungsform einem Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei entgegengehalten werden könne. Absolute Einstellungshindernisse seien demnach Tätowierungen mit einem nicht akzeptablen Inhalt, also beispielsweise solche gewaltverherrlichender, sexistischer oder allgemein die Menschenwürde verletzender Art, aber auch solche, die Symbole aufwiesen, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen herstellten. Andererseits könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dezente Tätowierungen von geringer Größe und ohne besondere Symbolik auch heute noch als Eignungsmangel angesehen werden könnten. Ein generelles Verbot jeglicher sichtbaren Tätowierung bei einem Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei lasse sich daher nicht mehr rechtfertigen.
Da es sich im Fall der Antragstellerin um eine großflächige Tätowierung des Unterarms gehandelt habe, habe das Gericht aber ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren nicht entsprechen können. Allein deren Größe berechtige den Dienstherrn im Rahmen der Interessenabwägung, die Antragstellerin nicht zur Ausbildung für den Polizeidienst zuzulassen.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014, 1 L 528/14. DA.
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