Teilwertabschreibungen auf Darlehen

Die Anwendung des § 1 Außensteuergesetz (AStG) auf Fälle von Teilwertabschreibungen und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen ist Thema eines aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14.01.2009 (I R 52/08). Danach sind Teilwertabschreibungen auf sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2002. Das bedeutet laut Finanzministerium, dass § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG 2002 nicht auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen angewendet werden kann.

Nach Auffassung des BFH erfasst die Vorschrift ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des jeweiligen Anteils und nicht jegliche Aufwendungen, die mit dem Anteil wirtschaftlich zusammenhängen. Eigenkapitalersetzende Darlehen seien eigenständige Schuldverhältnisse, die unbeschadet ihrer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von der eigentlichen Beteiligung zu unterscheiden seien. Die Ergänzung des § 8b Absatz 3 KStG durch die Sätze 4 bis 7 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 wirkt nach Auffassung des BFH rechtsbegründend.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums betraf das BFH-Urteil einen inländischen Sachverhalt und ließ die Frage offen, ob in vergleichbaren Fällen der Darlehensgewährung an eine nahe stehende ausländische Gesellschaft eine Berichtigung nach § 1 AStG durchzuführen wäre. Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das Ministerium zur Frage der Anwendung der Vorschrift des § 1 AStG in vergleichbaren Fällen Stellung. Das Schreiben steht auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Aktuelles/BMF-Schreiben“ als pdf-Datei zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.03.2011, IV B 5 – S

1341/09/10004

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