Bewirbt ein Telekommunikationsunternehmen einen Tarif, der spezielle Leistungen enthält, so darf er den Hinweis, dass dieser Tarif nur in Ballungsräumen verfügbar ist, nicht im Kleingedruckten (und das auch nur in einer Fußnote) verstecken.
Hier ging es um den Internetanschluss „Entertain Comfort“ der Deutschen Telekom mit der Aussage „Internet-Flatrate mit DSL 16.000“. OLG Frankfurt am Main, 6 U 133/13
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