Treppe zum Wasser warnt vor sich selbst: Besucher muss mit nassen Stufen rechnen

Der Betreiber eines Mainzer Rheinstrandes muss einer Frau keinen Schadenersatz zahlen, die auf einer dortigen nassen Treppe ausrutschte, in den Rhein stürzte und sich dabei verletzte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Rheinland-Pfalz entschieden. Die Frau habe damit rechnen müssen, dass die unmittelbar in den Fluss führenden Stufen nass sein könnten. Wenn eine Gefahrenstelle derart eindeutig vor sich selbst warne, treffe den Betreiber des angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. In dem vom Beklagten betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Beklagte das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Die Klägerin rutschte im Juni 2010 nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Beklagten unter anderem Schadenersatz in Höhe von 28.600 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro. Dies begründete sie damit, dass der Beklagte nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Zwar habe ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen, so das OLG. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese Pflicht beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar sei.

Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein müsse, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend sei es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die damit verbundene Nässe sei aber unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber. Die Klägerin könne daher den Beklagten nicht erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 07.05.2012 und

31.05.2012, 8 U 1030/11

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