Türkeireise: Muezzinrufe begründen keinen Schadenersatzanspruch

Wer eine Reise in die Türkei bucht, kann das Reisebüro nicht deswegen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, weil er sich in der Türkei in seinem Hotel durch Muezzinrufe gestört gefühlt hat. Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch und stellten keinen Reisemangel dar, betont das Amtsgericht (AG) Hannover. Das gelte umso mehr, wenn sich das Hotel der Reisebeschreibung entsprechend in Zentrum einer Ortschaft befinde.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugpauschalreise mit All Inclusive-Leistungen in das Hotel „Angora Beach Resort“ in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 Euro. Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Mu-

ezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für circa fünf Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen und beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt.

Das AG hat die auf Schadenersatz in Höhe von rund 1.160 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, sodass der Kläger mit landestypischen Geräuschen habe rechnen müssen.

Der defekte Sitz stelle eine bloße Unannehmlichkeit dar, die zu keiner Minderung des Reisepreises führe. Eine etwaig fehlende Armlehne führe nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt werde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre, hebt das Gericht hervor. Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss habe, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen. Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14

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