Über fünf Jahre alte Kugellager für Kfz dürfen auch ungebraucht nicht als „neu“ beworben werden

Auch wenn sie originalverpackt und noch ungebraucht sind, dürfen Kugellager, die schon über fünf Jahre gelagert werden, nicht als „neu“ beworben werden. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, wie die Wettbewerbszentrale mitteilt. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale habe das OLG einem Anbieter von Kfz-Ersatzteilen eine entsprechende Werbung untersagt.

Der beklagte Kfz-Teile-Händler hatte im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit „Artikelzustand: Neu“ bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies. Die Wettbewerbszentrale hatte hierzu Beschwerden aus der Industrie erhalten und die Werbung als irreführend beanstandet. Hintergrund der Beschwerden ist laut Wettbewerbszentrale, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben. Die Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde sowohl in erster Instanz (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2012, 7 O 127/12) als auch durch das OLG Saarbrücken bestätigt. Da bei einer derart langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, stellten Alter und  Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher der Käufer eine erhebliche Bedeutung beimesse. Werde dennoch bei nahezu 20 Jahre alten Kugellagern mit dem Begriff „neu“ geworben, sei dies irreführend. Denn dem Käufer werde suggeriert, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden. Den Einfluss der Lagerungsdauer auf die Gebrauchstauglichkeit der Produkte verdeutlichten schon die Lagerempfehlungen der Hersteller, die zum Teil beim Überschreiten einer Lagerzeit von fünf Jahren eine Überprüfung auf Konservierungszustand und Korrosion empfehlen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Dem Käufer müsse also zumindest ein Hinweis auf die lange Lagerdauer gegeben werden. Wettbewerbszentrale, PM vom 30.05.2014 zu Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.04.2014, 1 U 11/13, rechtskräftig

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