Der Vater eines 11-Jährigen kann seinem Sohn, den er wegen eines Umgangsverbots nicht sehen darf, nur einen Brief pro Monat schicken. Diese Umgangsregelung des Oberlandesgerichts Frankfurt hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Die Karlsruher Richter erklärten es für zulässig, dass der Vater seinem 11-jährigen Sohn nur einmal im Monat einen Brief schicken, ihn ansonsten aber nicht sehen darf. Dieser Umgangsausschluss gilt, bis das Kind 13 Jahre alt ist. Die Verfassungshüter sahen in der Frankfurter Entscheidung keine Verletzung der Grundrechte des Mannes. Maßgeblich für die Entscheidung war der Wille des Kindes gewesen, das ausdrücklich den Kontakt mit dem Vater abgelehnt hatte. Das OLG
hatte zurecht berücksichtigt, dass die Mutter aufgrund der schwierigen familiären Situation kein positives Vaterbild vermitteln kann und dem Vater das Gespür für die Bedürfnisse seines Sohnes fehlt.
Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig. Der Vater kann schließlich dem Kind mit einem Brief pro Monat sein fortwährendes Interesse an ihm zeigen und dessen Neugier wecken.
Die Dauer des Umgangsausschlusses ist ebenfalls verfassungskonform. Nach Ablauf der zweijährigen Frist ist es nach Ansicht der Richter gut möglich, dass der dann 13-Jährige ein eigenständiges Interesse am Vater entwickelt. Der Vater hat zudem das Recht, das Umgangsverbot jederzeit erneut gerichtlich überprüfen zu lassen. BVerfG, Beschluss vom 25.4.2015, 1 BvR 3326/14
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