Umsätze mit Messekatalogen unterliegen dem Regelsteuersatz. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hin, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen meldet.
Lieferungen von Büchern, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterlägen zwar grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz. Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (einschließlich Reisewerbung), seien jedoch davon ausgenommen. Bei Messekatalogen handele es sich laut OFD Frankfurt um Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen und somit dem Regelsteuersatz unterliegen. Ein Vergleich mit Telefonbüchern sei nicht möglich, da diese vorrangig allgemeinen Informationszwecken dienten. Eine generelle Nichtbeanstandungsregelung für solche Fälle, in denen bisher der ermäßigte Steuersatz angewendet worden sei, komme nicht in Betracht.
Grundlage für die Verwaltungsauffassung bilde ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.12.2014 (7 K 1457/12), gegen das allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden sei (V R 5/15). Bund der Steuerzahler Thüringen, PM vom 19.03.2015 zu Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 17.02.2015, S 7225 A – 32 – St 16
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