Umsatzsteuer: Der Verkauf von Kundenlisten ist nicht steuerfrei

Auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen fällt keine Umsatzsteuer an. Diese Regelung soll die Übertragung von Unternehmen oder Firmenteilen erleichtern. Die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Sie liegt auch dann noch vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Betrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert. Entscheidend ist, die maßgebliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb zu betreiben und die Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit anzustreben. Hierfür ist maßgeblich, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung zu ermöglichen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dabei nach dem Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 2114/08) zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Kauft ein Presseunternehmen den Kundenstamm, hat es kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens des Veräußerers. Es will allein seine eigenen Produktionsanlagen mit dem erworbenen Kundenstamm besser auslasten. Die Verwendung der Kundenliste für die eigenen Presseerzeugnisse des Erwerbers ist keine modifizierte Fortführung des Betriebes des Veräußerers. Ebenso wie beim Abschluss eines neuen Mietvertrags mit einem neuen Mieter keine Fortführung des bisherigen Unternehmens vorliegt, ist dies auch bei der Adressenliste über Geschäftspartner. Die Kunden schließen Anzeigenverträge künftig nicht mehr mit dem bisherigen Unternehmen ab, sondern mit dem Erwerber für ein völlig anderes Presseerzeugnis.

Die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die auch für Deutschland bindend ist, enthält keine Definition des Begriffs der Übertragung des Gesamtvermögens. Hierzu hat aber der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Regelung nach dem Zwecke der Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensanteils erfasst werden soll, die jeweils Bestandteile umfassen, die zusammen genommen zumindest einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche

Tätigkeit fortgeführt werden kann. Dies schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestandes ein.

Diese Definition ist vor dem Hintergrund des Zwecks zu sehen, bei solchen Übertragungen zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden. Denn der Erwerber könnte diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug ohnehin wiedererlangen. Insoweit macht es Sinn, gleich von Vorne herein auf die Umsatzsteuer zu verzichten, aber eben nur bei einer echten Geschäftsveräußerung im Ganzen.

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