Umsatzsteuer: Identifizierung abgerechneter Leistung unter Verweis auf nicht beigefügte Unterlagen ausreichend

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung kann in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor.

Rechtlicher Hintergrund: Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der unter anderem der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern.

Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichten. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung könnten andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung sei dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und sie eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssten zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das Finanzamt und das FG müssten daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2014, V R 28/13

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