Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit „Coaster-Bahn“

Die mit einer sogenannten Coaster-Bahn (Schlittenbahn) erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen. Sie unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Bei einer „Coaster-Bahn“ fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 Kilometern bei einem Höhenunterschied von rund 400 Metern zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen „Coaster-Bahn“ konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.

Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Absatz 2 Nr. 10b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 Prozent der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anwendbar sei. Der BFH bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2013, XI R 12/11