Über das am 24.05.2011 im Bundesgesetzblatt verkündete Sechste Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen kommt es seit dem 01.07.2011 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen umfangreichen Anwendungserlass veröffentlicht, der insbesondere erläutert, welche Geschäfte davon betroffen sind (Az. IV D 3 – S 7279/11/10001).
Mobilfunkgeräte werden zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt und umfassen alle Geräte, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können. Das sind insbesondere Mobil- und Satellitentelefone. Hinzu kommen kombinierte sog. Produktbundles, also den gemeinsamen Verkauf von Handys und Zubehör. Nicht unter die steuerliche Neuregelung fallen Geräte, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen. Das sind zum Beispiel Navigationsgeräte, Computer ohne Sprachübertragung, MP3-Player oder die üblichen Spielekonsolen.
Kommt es zur Umkehr der Schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, wie jetzt beim Handyverkauf, erfolgt das zur Vermeidung von Steuerkarussellen in bestimmten Risikobranchen, etwa auch in der Baubranche oder den Gebäudereinigern. Die Steuerausfälle entstehen dadurch, dass der Leistungsempfänger (gewerblicher Kunde) die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sofort wieder beim Finanzamt als Vorsteuer absetzt, während die Umsätze vom leistenden Unternehmer (Verkäufer) überhaupt nicht oder zumindest nicht vollständig im Besteuerungsverfahren erfasst werden. Dann erstattet der Fiskus Umsatzsteuer, die er auf der anderen Seite nicht wieder reinholen kann. Die Umkehr der Schuldnerschaft wird allgemein auch als Reverse-ChargeVerfahren bezeichnet.
In diesem gesonderten Verfahren erhält die verkaufende Firma die für das Geschäft fällige Umsatzsteuer überhaupt nicht mehr von seinen Abnehmern. Sie stellt ihren Geschäftskunden nämlich NettoRechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Die entsteht im Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung des Umsatzes folgenden Kalendermonats und muss dann vom Leistungsempfänger beim Finanzamt angemeldet werden. Per Saldo erhält der leistende Unternehmer also nur den Nettobetrag in die Kasse oder aufs Konto überwiesen. Dadurch fließt überhaupt keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt, weil der Kunde den Betrag gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen kann. Da es zu einem Nullsummenspiel kommt, tritt der Fiskus auch nicht mehr bei der Vorsteuer in Vorkasse und vermeidet Steuerausfälle, weil er die Umsatzsteuer auf der Einnahmeseite nicht einzufordern braucht.
Bereits über das Jahressteuergesetz 2010 war die Umkehr der Schuldnerschaft ab Neujahr 2011 in weiteren Risikobranchen hinzugekommen, nämlich bei der Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden und Fenstern sowie dem Verkauf von Industrieschrott, Altmetallen, sonstigen Abfallstoffen sowie Gold. Neben den Handys kommen im Juli 2011 auch noch integrierte Schaltkreise, wie etwa Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, hinzu. Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt unabhängig vom Rechnungsbetrag nicht bei Lieferungen an Nichtunternehmer, sodass die Umsatzsteuer bei Privatkunden weiterhin einzufordern ist. Beim Verkauf von Mobilfunkgeräten an andere Unternehmer gilt es zudem nur, wenn die Rechnungssumme für diese Umsätze mindestens 5.000 Euro beträgt. Für die Anwendung der Betragsgrenze wird dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abgestellt, um Manipulationen etwa durch Aufspalten der Rechnungsbeträge auf Forderungen jeweils unter 5.000 Euro zu unterbinden. Dieser Zusammenhang ergibt sich in der Praxis zumeist aus Bestellung, Auftrag oder Vertrag.
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