Ein Vermittler kann das Entgelt für seine Vermittlungsleistung im Rahmen der Umsatzbesteuerung nicht mindern, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Klägerin entschieden, die für Reiseveranstalter Reiseleistungen vermittelte und dafür von den Reiseveranstaltern Provisionen erhielt. An seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das zunächst angerufene Finanzgericht entschieden, dass Preisnachlässe eines Vermittlers, soweit sie auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen entfallen, die Bemessungsgrundlage der an die Veranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen auch dann mindern, wenn die vermittelte Reiseleistung gemäß § 25 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei ist. Hiergegen hatte das Finanzamt Revision eingelegt. Der mit dem Fall befasste BFH setzte das Verfahren aus, um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorzulegen. Aufgrund der Entscheidung des EuGH hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Klage der Vermittlerin abgewiesen. Die durch sie gewährten Preisnachlässe für die von ihr vermittelten Leistungen führten nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.02.2014, V R 18/11
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