Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken kann sich aus unmittelbarer Anwendung europarechtlicher Regelung ergeben

Psychotherapeutische Leistungen einer Klinik, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführt werden, können auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14b) Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht vorliegen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen der Klägerin deshalb als umsatzsteuerpflichtig. Das FG sah dies anders und gab der Klage statt. Zwar erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14b) UStG. Da die Klägerin jedoch ein vergleichbares Leistungsspektrum wie die begünstigten Kliniken anbiete und gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich behandele, könne sie sich unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Absatz 1b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.03.2014, 15 K 4236/11 U

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock