Gibt ein Schüler ein fremdes Computer-Passwort unbefugt an Mitschüler weiter, so kann dies seinen viertägigen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und damit den gegen den Unterrichtsausschluss gerichteten Eilantrag des Schülers abgelehnt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Baden-Württemberg möglich.
Der Antragsteller hatte im Computerraum seiner Schule das Passwort eines fremden Schülers gefunden und an andere Schüler weitergegeben, die damit unter anderem pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten. Das wurde dem Antragsteller auch bekannt. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zustand. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin verfügten viertägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an Mitschüler sei ein schweres Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Rechte des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, geführt habe. Der Antragsteller habe bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen müssen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, „Unfug“ zu treiben. Dies sei vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit unter anderem pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt geworden sei. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten hätten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zugestanden habe, geändert. Dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil er, als Mitglied der Hardware AG, im Nachhinein das Aufrufen und Herunterladen durch seine Mitschüler nicht verhindert oder bei der Schulleitung angezeigt habe. Besonders erschwerend kommt nach Ansicht des VG Stuttgart hinzu, dass der Antragsteller offenbar versucht habe, alles zu vertuschen. Durch die von ihm durch die Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers verletzt worden. Angesichts der Schwere des
Fehlverhaltens des Antragstellers sei die Schulleiterin zu Recht davon ausgegangen, dass pädagogische Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.03.2015, 12 K 1320/15
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