Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand ((Verkehrs-)Zeichen 229) abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger, ein selbstständiger Reisebusunternehmer, wollte die Aufhebung von Kostenbescheiden erreichen, mit denen er zur Zahlung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Am 02.07.2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der beklagten Stadt Frankfurt um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Die Beklagte machte gegenüber dem Kläger Kosten von rund 513 Euro geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von rund 446 Euro sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen. Die gegen die Kostenerhebung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Der städtische Bedienstete hätte länger mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme warten müssen. Die Wartezeit betrage an einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand im Allgemeinen 30 Minuten.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BVerwG teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich
aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt werde, widerspreche es im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet werde. Der Verordnungsgeber messe der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Halteverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeige.
Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls könne es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen werde. Laut BVerwG war das hier nicht der Fall. Zwar habe der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt. Doch sei er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar gewesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014, BVerwG 3 C 5.13
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