Ein Unfall kann auch dann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein, wenn er sich auf einem längeren Fußmarsch zu einer Bushaltestelle ereignet hat und eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort des Unfallopfers liegt. Dies hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden. Der Kläger war zu Fuß zur mehr als ein Kilometer entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Denn der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290 Meter von seinem Wohnort entfernt. Das Unfallopfer klagte und bekam Recht. Das SG Heilbronn hat die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014, S 13 U 4001/11, rechtskräftig
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