Unfallversicherung: Ausnahmsweise dürfen es 101 km statt 26 km zum Arbeitsstelle sein

Normalerweise sind Arbeitnehmer auf der „kürzesten Strecke“ ihrer Wege zur oder von der Arbeitsstelle gesetzlich unfallversichert. Ausnahmsweise kann dieser Schutz aber auch bestehen, wenn der Arbeitsweg vierfach länger ist als normal.

Hier zu Gunsten einer Arbeitnehmerin entschieden, die regelmäßig ihren Freund besuchte, der 101 Kilometer von ihrer Arbeitsstelle entfernt wohnt. Sie wollte am Abend vor ihrem nächsten Arbeitstag an sich in ihre eigene Wohnung fahren, von der aus es nur 26 km bis zum Betrieb waren, sah davon aber ab, weil es starken Schneefall gegeben hatte. Bei der Fahrt am nächsten Tag verunglückte sie.