Unfallversicherung: Ein Sturz in der Kantine ist kein Arbeitsunfall

Ein Arbeitnehmer wollte wegen eines beruflichen Nachmittagstermins sein Mittagessen in der betrieblichen Kantine einnehmen, schaffte es allerdings nur bis zum Besteckkasten. Dort rutschte er auf verschütteter Salatsoße aus und zog sich eine Armverletzung zu. Als er den Sturz als Betriebsunfall anerkannt haben wollte, lehnte die Berufsgenossenschaft ab, da Nahrungsaufnahme grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen sei.

Zurecht, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, denn generell seien nur Geschäftsessen versichert, oder die Tätigkeit mache besonders hungrig beziehungsweise durstig, oder der Beschäftigte müsse aus besonderen betrieblichen Zwängen seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einnehmen. Dies treffe für den vorliegenden Fall jedoch nicht zu, denn der Mann habe seinen Termin erst um 14 Uhr gehabt, sein Ausrutscher sei jedoch schon um 12 Uhr passiert, so dass er bei einer Fahrtzeit von 30 Minuten keine besondere Eile gehabt und zum Beispiel in ein Schnellrestaurant hätte gehen können.

LSG Baden-Württemberg, L 6 U 1735/12

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