Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause alkoholisiert einen Unfall (hier mit 2,8 Promille), so bedeutet das nicht unbedingt, dass die Berufsgenossenschaft für die daraus resultierenden Verletzungen nicht aufkommen müsste.
Es kommt darauf an, was die „allein wesentliche Ursache“ für den Unfall war. Auch ist unbedeutend, ob der Unfall passierte, während der Arbeitnehmer nicht angeschnallt war, weil „verbotswidriges Handeln“ den Versicherungsschutz nicht ausschließt, etwa absolute Fahruntüchtigkeit.
Hier wurde der Witwe des Mannes, der bei dem Unfall tödlich verunglückte, jedoch die Witwenrente verweigert, weil kein Ereignis „infolge einer versicherten Tätigkeit“ zu seinem Tod geführt habe. Er war ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn abgekommen, also ohne ein technisches Versagen seines Pkw, ohne widrige Straßenverhältnisse und ohne „andere äußere Einwirkungen“. Damit könne nicht festgestellt werden, dass es „eine versicherte Verkehrsgefahr war, die sich im Abkommen von der Straße verwirklicht“ habe.
BSG, B 2 U 19/11 R
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