Ein freiwillig gesetzlich unfallversicherter Selbstständiger, der sich dadurch aus seiner Wohnung ausgeschlossen hat, dass ihm der Schlüssel von innen im Schloss abbricht, kann durchaus auch aus dem Fenster – als „Ersatz“ für die Haustür – springen.
Bedingung dafür ist, dass er mit dem Sprung den häuslichen Bereich verlässt und den öffentlichen Raum erreicht. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn er zunächst auf ein Vordach des Hauses springt und danach – statt von dort über die Treppe des unter ihm wohnenden Nachbarn nach draußen zu gelangen – mit beherztem Sprung auf dem Bürgersteig landet. Mit dem „Zwischenschritt“ hat er den unfallrechtlich geschützten Weg unterbrochen – und keinen Versicherungsschutz für die schweren Verletzungen, die er beim Sprung in die Tiefe erlitten hat. LSG Nordrhein-Westfalen, L 17 U 663/12
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