Erfasst ein Autofahrer einen Fußgänger, der die Fahrbahn unachtsam überquert, so kann der Fußgänger keine anteilige Haftung des Kfz-Fahrers verlangen (hier forderte er, dass mindestens die sogenannte Betriebsgefahr des Autos berücksichtigt werde), wenn sich herausstellt, dass der Fahrer den Mann nicht sehen konnte. Sprechen die übrigen Zeugenaussagen dafür, dass der über die Straße Laufende nicht zu sehen war und stellt ein Gutachter fest, dass der Passant ungebremst angefahren wurde, so sinkt die Betriebsgefahr des Autos auf „0“. Der Unfall war „unabwendbar“ – die Lebenserfahrung zeig, dass ein Autofahrer, der einen auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger wahrnimmt, alles versucht, um eine Kollision zu vermeiden. OLG Hamm, 6 U 59/12
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