Universität Trier: Kein studentisches Gruppenveto bei Einrichtung eines neuen Studiengangs

Den studentischen Mitgliedern im Senat der Universität Trier steht aufgrund des im Hochschulgesetz und in der Grundordnung der Universität geregelten sogenannten Gruppenvetos kein Anspruch darauf zu, dass die im Senat der Universität behandelte Frage der Einrichtung eines neuen Studiengangs dort erneut beraten werden muss. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden und damit die Klage von vier studentischen Mitgliedern des Senats der Universität abgewiesen. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

In einer Sitzung im Juni 2013 hatte der Senat der Universität Trier über die Einführung eines neuen Studiengangs „Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ zum Wintersemester 2014/2015 beraten. Der Antrag auf Einrichtung des neuen Studiengangs wurde schließlich gegen die Stimmen der studentischen Mitglieder angenommen. Der Präsident der Universität lehnte einen bei ihm gestellten Antrag der studentischen Mitglieder auf erneute Beratung dieses Tagesordnungspunkts im Senat ab.

Das OVG folgte dem. Die Voraussetzungen, die sowohl die Regelung im Hochschulgesetz als auch in der Grundordnung der Universität an die erneute Beratung aufgrund eines Gruppenvetos stellten, seien nicht erfüllt. Es müsse sich dafür bei der behandelten Thematik um

eine Angelegenheit der Lehre handeln. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs sei jedoch keine Angelegenheit, die die Lehre unmittelbar berühre. Vielmehr handele es sich um eine hochschulpolitische Angelegenheit, die die Grundstruktur der Universität an sich betreffe und nicht die in ihr geleistete Tätigkeit in Form der Lehre. Der Interessensbereich der Studierenden, den zu umfassen Zweck der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sei, werde nicht unmittelbar berührt. Soweit die Kläger durch die Einrichtung des neuen Studiengangs und der damit verbundenen Finanzierungsproblematik Auswirkungen auch für die bestehenden Studiengänge befürchteten, handele es sich – selbst wenn es zu solchen Auswirkungen kommen sollte – lediglich um mittelbare Auswirkungen, die vom eingeforderten Mitwirkungsrecht nicht umfasst seien.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.11.2013, 5 K 862/13.TR

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock