Lässt ein geschiedener Mann seine Exfrau von einem Detektiv überwachen, weil er ihrer Aussage im Unterhaltsprozess nicht traute, dass sie keine neue Partnerschaft eingegangen sei, so sind die Aufwendungen dafür zwar grundsätzlich als Prozesskosten erstattungsfähig, wenn sich die Vermutung des Mannes bestätigt.
Hat der Schnüffler dafür allerdings heimlich einen GPS-Sender an das Fahrzeug der Frau angebracht und somit ein „umfassendes Bewegungsprofil“ von der Geschiedenen erstellt, so muss sie die Kosten dafür nicht ersetzen.
In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte die Frau die neue Beziehung schließlich doch eingeräumt und musste die Prozesskosten für die verlorene „Abänderungsklage“ übernehmen. Die Aufwendungen für die GPS-Überwachung durfte sie dabei aber abziehen. Punktuelle Beobachtungen hätten zur Feststellung, dass die Ex-Frau eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ zu einem anderen Mann unterhalte, völlig ausgereicht.
BGH, XII ZB 107/08
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