Jeder ist seines Glückes Schmied – auch wenn beim „Schmieden“ durch bewusstes Tun die Unterhaltspflicht vorübergehend entfällt. So vom Bundesgerichthof im Fall einer Mutter entschieden, die einem Minderjährigen unterhaltspflichtig ist und eine Nebentätigkeit auszuüben hat, um dieser Pflicht nachkommen zu können. Geht sie eine neue Beziehung ein, aus der ebenfalls ein Kind hervorgeht, so entfällt die Pflicht zur Nebentätigkeit für die ersten zwei Jahre – auch wenn sie ihr geringeres Einkommen erst dadurch erreicht hat, dass sie die Bezugsdauer des Elterngeldes verdoppelt hat, was eine Halbierung des in dieser Zeit ihr zustehenden Elterngeldes zur Folge hat. Sie darf ihre Verhältnisse so einrichten, wie es ihr gefällt – auch wenn dadurch ihr erstes minderjähriges Kind von ihr – zumindest für die beiden Jahre – keine Unterhaltszahlungen erhalten kann. BGH, XII ZB 181/14
