Ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, ist aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) hin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter X einer GmbH, der auch Geschäftsführer der GmbH war. Zwischen ihm und der GmbH bestand ein Organschaftsvertrag im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Infolgedessen wurde die GmbH und X als ein Steuerpflichtiger behandelt, wobei X als „Organträger“ die steuerrechtlichen Verpflichtungen des aus seinem Einzelunternehmen und der GmbH bestehenden Gesamtunternehmens trafen.
Gegen X wurde wegen Bestechung bei der Erlangung eines Bauauftrags ermittelt. Nachdem die Verfahren gegen Zahlung von Geldbeträgen eingestellt worden waren, nahm X „als Organträger“ aus den für seine Strafverteidigung aufgewendeten Kosten den Vorsteuerabzug vor. Dem trat das Finanzamt entgegen, während das Finanzgericht dem Anliegen des X entsprach. Der BFH brachte die Sache vor den EuGH.
Dieser hat entschieden, dass für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen bestimme. In dem Fall, der dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH zugrunde liege, eröffneten die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen danach keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.02.2013, C-104/12
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