Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt.
Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Die Klägerin war seit Januar 2012 Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung, die sie nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann übernommen hatte. Ab Juli 2013 erhielt sie von diesem nicht mehr die Unterhaltszahlung in Höhe von 800 Euro monatlich. Da ihr nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 Euro zum Lebensunterhalt verblieben, wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung der Wohnung war dadurch nicht zu befürchten. Auch sonstige Gründe in der Person des Untermieters, die gegen die Weitervermietung sprechen könnten, lagen nicht vor. Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet. Der Vermieter lehnte es ab, der Klägerin die Untervermietungserlaubnis zu erteilen.
Die Klage der Mieterin auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung hatte Erfolg. Das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt, so das AG München. Denn die Verschlechterung der finanziellen Lage sei erst nach Mietvertragsschluss entstanden. Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.
Amtsgericht München, Urteil vom 15.10.2013, 422 C 13968/13, rechtskräftig
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