Unwirtschaftliche Kapitalanlage: Vermittlung durch kundeneigenen Anlageberater schließt Haftung des finanzierenden Kreditinstituts aus

Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ein von ihm beauftragter Anlageberater ihm eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt. Er hat dann keinen Schadenersatzanspruch gegen das Kreditinstitut, das das Anlagegeschäft finanziert, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden hat.

Eine vom Kläger beauftragte Kapitalanlageberaterin vermittelte ihm zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem vom beklagten Kreditinstitut gewährten Darlehen Immobilien. Die Kapitalanlageberaterin fiel in Insolvenz. Der Kläger konnte die Immobilien nur zu einem Betrag veräußern, der seine Darlehensverbindlichkeiten nicht abdeckte. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er der Beklagten den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von rund 115.000 Euro nicht zurückzahlen muss. Die Beklagte sei schließlich ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft aufgenommen habe.

Das OLG Hamm hat das Schadenersatzbegehren des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagten sei keine fehlerhafte Anlageberatung vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage sei der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Beklagte beraten worden. Die Beklagte habe das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben seien nicht feststellbar. Die Beklagte hafte auch nicht aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Als finanzierendes Kreditinstitut habe sie den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehens noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig sei. Der Kreditnehmer trage das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage. Die Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise habe aufklären müssen, lägen nicht vor.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.01.2013, I-34 U 3/12, nicht rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock