Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Kriterien konkretisiert, nach denen bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt abzugrenzen ist.
Danach gehört das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei einem Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres an beteiligt sein soll, oder das er für eine andere, von § 101 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch abweichende Gewinnaufteilung zahlt, zum Veräußerungspreis für den GmbHGeschäftsanteil.
Dagegen stellen Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) laut FG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG dar.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2012, 3 K 69/12, rechtskräftig
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