Verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer: Bundesfinanzministerium nimmt zu lohnsteuerlicher Behandlung Stellung

In einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2012. Danach sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten.

Darüber hinaus wird es nach dem Schreiben nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 der Lohnsteuer-Richtlinien mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2012 seien – teilweise – durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 02.12.2011 festgesetzt worden, betont das Bundesfinanzministerium. Demzufolge betrage der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2012 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro und für ein Frühstück 1,57 Euro.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 – S

2334/11/10005

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