Verbraucherrecht: Selbstbedienungs-Backshop muss hygienisch sein

Der neu eröffnete Selbstbedienungs-Backshop erfreute sich wachsender Beliebtheit. Getrübt wurde dies allerdings durch die HygieneAnforderungen seitens der Stadt. Der Laden müsse so umgestaltet werden, dass ein Berühren der Backwaren, ausgenommen zum Kauf, durch Hände oder Kleidung der Kunden ausgeschlossen und ein Zurücklegen bereits entnommener Backwaren verhindert werde. Das Bayerische Verwaltungsgericht München bestätigte dem Backshop die Einhaltung der Hygienevorschriften und wies die Anordnung zur Umgestaltung als „zu unbestimmt“ zurück. Zudem würden die europarechtlichen Anforderungen an das Selbstbedienungsverkaufssystem des Backshops erfüllt – vorausgesetzt, das Eigenkontrollkonzept werde zuverlässig eingehalten.

Bayerischer VGH, M 18 K 5138/11

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock