Verfahrensrecht: Rechte und Pflichten bei Prüfungen durch die Steuerfahndung

Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadenersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, nicht vorgetragen wird. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar.

Der Kläger und der Erstbeklagte sind jeweils Halter eines MercedesBenz. Beide Fahrzeuge waren an einem polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfall beteiligt, wobei der Kläger sein Fahrzeug und die Zweitbeklagte das Fahrzeug des Erstbeklagten führte. Aufgrund dieses Unfallereignisses hat der Kläger von beiden Beklagten und der drittbeklagten Haftpflichtversicherung rund 8.800 Euro Schadenersatz verlangt. In Übereinstimmung mit der Zweitbeklagten hat er den Unfall so geschildert, dass das Fahrzeug der Beklagten beim Linksabbiegen von der linken Fahrspur zu weit nach rechts auf die vom klägerischen Fahrzeug befahrene rechte Fahrspur geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen und dann an der linken Fahrzeugseite entlang geschrammt sei.

Das OLG Hamm hat ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen abgewiesen. Am Unfalltag sei es zwar zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen. Der vom Kläger vorgetragene Unfallverlauf werde von den am Unfallgeschehen beteiligten Parteien und von Zeugen bestätigt und stimme auch mit den in der polizeilichen Unfallanzeige festgehalten Angaben überein. Allerdings könne das OLG nicht feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, mit denen er seinen Anspruch begründe, in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil von ihnen bei dem in Frage stehenden Unfall entstanden seien.

Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können. Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen entstanden sein könnten, weil das Fahrzeug des Klägers gestanden haben müsse und nicht bewegt worden sei, als es beschädigt worden sei. Außerdem ließen die Spuren darauf schließen, dass einige der Schäden nicht in einer Kurvenfahrt entstanden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen.

Oberlandesgericht Hamm; Urteil vom 15.10.2013, 9 U 53/13

Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt. Im gebotenen Umfang hat er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 44-Jähriger mit seiner vierjährigen Tochter in seinem Pkw im Stadtgebiet unterwegs. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass die auf der Rückbank im Kindersitz sitzende Tochter nicht mehr angeschnallt war. Nachdem sie der Betroffene bei Fahrtbeginn angeschnallt hatte, hatte sie sich während der Fahrt allein abgeschnallt. Unter anderem wegen nicht vorschriftsmäßiger Sicherung seines Kindes wurde der Betroffene mit einer Geldbuße von 40 Euro belegt. Hiergegen hat er sich mit der Begründung gewandt, dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren. Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Als Führer eines Kraftfahrzeuges habe der Betroffene dafür Sorge zu tragen, dass seine im Fahrzeug beförderte Tochter während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie zum Beispiel Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Betroffene in Bezug auf seine Tochter fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route

so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.11.2013, 5 RBs 153/13

Gegen einen Verkehrsteilnehmer, der unter anderem wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelastet ist, kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene benutzte während der Fahrt mit seinem Pkw ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß belegte ihn das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Dabei berücksichtigte das Gericht zulasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, unter anderem drei wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Die vom Betroffenen gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten sei er drei Mal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung. Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur rund fünf Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, sodass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.10.2013, 3 RBs 256/13, rechtskräftig

Bis zum Juni 2014 übernehmen die Hauptzollämter die Zuständigkeit für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer und sind damit der neue Ansprechpartner für die Bürger. Niedersachsen zählt nach Angaben seines Finanzministeriums zu den drei ersten Bundesländern, in denen ab dem 14.02.2014 die Umstellung erfolgt. Die bisher durch die niedersächsischen Finanzämter erteilten Steuerbescheide, Steuernummern, gewährte Steuervergünstigungen und erteilte Lastschriftbescheide blieben weiterhin gültig. Rechtlich ändere sich daher für die Bürger durch den Übergang der Verwaltung an den Bund nichts. Die Zuständigkeit für An-, Um- und Abmeldungen sowie Halterwechsel von Fahrzeugen liege auch in Zukunft unverändert bei den Zulassungsstellen.

Hintergrund: Die Kraftfahrzeugsteuer sei mit dem 01.07.2009 eine Bundessteuer geworden, womit eine Reform der Steuer einhergegangen sei, erläutert das Finanzministerium Niedersachsen. Die Steuer habe günstiger für das Klima wirken sollen, weil sie nicht mehr nur beim Hubraum, sondern zum überwiegenden Teil auch am schädlichen Kohlendioxid-Ausstoß ansetze. Den Ländern stehe zum Ausgleich jährlich ein Betrag von knapp neun Milliarden Euro zu. Der Anteil Niedersachsens betrage knapp 900 Millionen Euro. Seitdem werde die Steuer vom Bundesfinanzministerium verwaltet, welches sich übergangsweise der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediene. Die Länder erhielten dafür eine pauschale Erstattung der Verwaltungskosten. Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 23.01.2014