Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Fitnessstudios eines bestimmten Anbieters zu trainieren, so liegt darin ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer. Übersteigt dieser die Freigrenze, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies hat das Finanzgericht (FG) Bremen entschieden. Der Arbeitgeber verfolge mit der vergünstigten Zurverfügungstellung von Fitnessangeboten kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, auch wenn dies durchaus eine präventive Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber darstelle, so das FG. Denn das Eigeninteresse des jeweiligen Arbeitnehmers stehe im Vordergrund. Durch die beliebte Freizeitgestaltung in einem Fitnesscenter lebe der jeweilige Arbeitnehmer seine individuellen Interessen. Finanzgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2011, 1 K 150/09 6
