Ignoriert ein Autofahrer eines wegen Falschparkens unter dem Scheibenwischer des Fahrzeugs angebrachtes „Knöllchen“, so muss er damit rechnen, dass ein offizielles Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wird (das hier weitere 23,50 Euro Kosten verursachte).
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Autofahrer behauptet, keinen Strafzettel erhalten zu haben. Die Verkehrsbehörde darf das Bußgeldverfahren unabhängig davon einleiten, weil der Verkehrsverstoß durch die Polizei offiziell festgestellt wurde – das „Knöllchen“ ist lediglich ein Angebot zur kostengünstigen Regelung der Angelegenheit. OLG Hamm, 5 RBs 254/10
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