Parkt ein Autofahrer seinen Wagen so, dass ein anderer keine Möglichkeit mehr hat, aus seiner Parkposition herauszukommen, so kann der Störer umgesetzt werden. Er hat die dadurch entstehenden Kosten (hier in Höhe von 160 Euro) auch dann zu tragen, wenn er – aus seiner Sicht – leicht zu finden gewesen wäre, da der Pkw vor seinem Haus stand. Das Gericht bestätigte der hinzugerufenen Polizei, die die Umsetzung angeordnet hatte, dass sie nicht auf Suche habe gehen müssen, um dem Halter die Gebühren zu ersparen. VwG der Freien Hansestadt Bremen, 5 K 2012/13
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