Nach der Straßenverkehrsordnung sind von deren Vorschriften die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“.
Darüber hinaus sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von diesen befreit, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“. Fahrzeuge der Unfallforschung (eingesetzt unter anderem von Technischen Universitäten und Medizinischen Hochschulen) gehören nicht dazu. Das war in einem vom Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden Fall von Bedeutung, weil ein solches Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit bei „rot“ in eine Kreuzung eingefahren war und dort mit einem Pkw zusammenstieß. Der Fahrer des Unfallforschungswagens wurde für voll schuldig befunden, da er kein Vorrecht vor den anderen Verkehrsteilnehmern geltend machen konnte. OLG Celle, 14 U 158/10
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