Führt ein umgestürzter Baum an einer Landstraße zu einem Unfall, weil er nicht rechtzeitig auf Mängel untersucht worden ist, so hat das für den Straßenzug verantwortliche Land gegebenenfalls Schadenersatz zu leisten. Das gilt aber nicht, wenn ein Baum, „eingefügt“ am Rand eines Waldes, quasi als Teil dieses Forstes, auf die Straße und auf ein Auto fällt.
Das Besondere war hier, dass der Koloss von einem Baum 20 Meter von der Straße entfernt stand.
Gegen den Eigentümer des Waldes läuft ein separates Verfahren. OLG Koblenz, 12 U 794/11
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