Eine Verkehrssicherungspflicht beinhaltet keine Pflicht zur Warnung vor leicht zu erkennenden Gefahren. Wer eine Gefahr erkannt hat, muss zudem sein Verhalten darauf einstellen. Dies betont das Landgericht (LG) Coburg. Die Klage einer Frau, die nach dem Besuch einer Arztpraxis auf der Treppe gestürzt war und deswegen die Hauseigentümerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt hatte, wies es ab.
Der Sturz ereignete sich auf der letzten Stufe der Treppe zum Erdgeschoß. Dabei verletzte sich die Klägerin am Knöchel und brach sich das Fersenbein. Die Klägerin behauptet, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert habe. Die natürliche Beleuchtung sei unzureichend gewesen. Sie habe deshalb nicht sehen können, wo die Treppe endet. Daher sei die Hauseigentümerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Diese sei im Hinblick auf die Arztpraxis im Haus besonders hoch anzusetzen. Deswegen wollte die Klägerin ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000 Euro und über 1.000 Euro Schadenersatz.
Das LG Coburg konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Hauseigentümerin erkennen. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nur die Beseitigung beziehungsweise Warnung vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreicht werden. Die Klägerin selbst habe angegeben, dass bereits bei Betreten des Hauses das Treppenhauslicht nicht funktioniert habe. Daher hätte sie sich auf dem Rückweg darauf einstellen müssen, dass ihr keine künstliche Beleuchtung im Treppenhaus zur Verfügung stand. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Treppe äußerst vorsichtig und langsam zu begehen. Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte sich während des Hinabgehens auch am Handlauf festgehalten. Auch wenn der Handlauf auf der Höhe der letzten Stufe endet, hielt es das Gericht für leicht möglich, sich weiterhin an ihm festzuhalten und die letzte Stufe zu meistern. Somit hätte selbst dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen, falls das Treppenhauslicht wirklich nicht gebrannt haben sollte.
Darüber hinaus hat das Gericht den Unfallort in Augenschein genommen und konnte die Beleuchtung durch einfallendes Tageslicht selbst beurteilen. Eine Warnung der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich habe sie nach eigener Angabe selbst erkannt, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert.
Landgericht Coburg, Urteil vom 06.11.2012, 11 O 235/11, rechtskräftig
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