Wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt, kann vom Staat keine Opferentschädigung verlangen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden. Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wäre nur möglich gewesen, wenn von dem Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon habe sich das LSG nicht überzeugen können. Zwar habe der Kläger geltend gemacht, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur gebissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies habe aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten noch durch ein vom Gericht eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigt werden können. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr für die Aussage des Polizeibeamten sprach. Dieser habe behauptet, er sei während der Fixierung des Klägers auf einer Liege von diesem gebissen worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Kläger sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach. Der Gutachter habe auf den Fotos des Klägers keine typischen Trittspuren feststellen können, wie sie nach Tritten mit festem Schuhwerk ansonsten auftreten. Außerdem habe die festgestellte Schulterverletzung nicht zur Beschreibung des Klägers gepasst. Da auch die Fixierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen sei, habe der Kläger einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff nicht glaubhaft gemacht.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2015, L 4 VG
5/14