Verlustausgleichbeschränkung für Steuer- stundungsmodelle verletzt nicht verfassungs- rechtliches Bestimmtheitsgebot

Mit Urteil vom 6. Februar 2014, Az. IV R 59/10, hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit sog. Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Mit der 2005 geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken, was ihm zuvor (mit dem früheren § 2b EStG) nicht hinreichend gelungen war. Bislang war streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies verneint nun der BFH, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.

In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH äußert sich mit der Entscheidung erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG, bestätigte aber in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.

BFH, Pressemitteilung Nr. 24 vom 26.3.2014 zu Urteil vom 06.02.2014,

Az. IV R 59/10

Scala-Sparverträge: Sparkasse Ulm hat kein Kündigungsrecht Für die attraktiven und gut verzinsten Scala-Sparverträge der Sparkasse Ulm besteht nach vorläufiger Auffassung des Landgerichts (LG) Ulm kein Kündigungsrecht für die Sparkasse. Dies teilt die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit. Das endgültige Urteil werde nach der Beweisaufnahme am 07.07.2014 erwartet.

Die Sparkasse Ulm habe seit Anfang 2013 ihren Kunden gegenüber behauptet, sie könne hochverzinste und aus Kundensicht attraktive Scala-Sparverträge kündigen, erläutern die Verbraucherschützer. Zweimal habe sie ihren Kunden in 2013 eine Frist zum Wechsel in Alternativangebote gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass sie die bestehenden ScalaSparverträge nicht mehr fortführen könne.

Die Auffassung der Sparkasse, für die Scala-Sparverträge gäbe es es ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht, teile das LG Ulm nach mündlicher Verhandlung nicht. Ob die Sparkasse sich bei der behaupteten Kündigungsmöglichkeit auch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat, wird laut Verbraucherzentrale nach folgender Beweisaufnahme am 07.07.2014 vor dem LG Ulm entschieden. Die Verbraucherzentrale habe gegen die Sparkasse Ulm geklagt, weil diese sich nach ihrer Auffassung auf eine solche Kündigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hatte. Auch eine solche Klausel wäre nach bisheriger Auffassung des LG rechtswidrig. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 01.04.2014

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