Die mietvertragliche Vereinbarung „Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“ schließt nicht die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch den Vermieter aus. Dies hat das Amtsgericht (AG) BerlinMitte entschieden, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich, als der Mieter die Wohnung anmietete, Feuchtigkeit an der Außenwand des Erkerzimmers. Er erklärt, ihm sei bei der Wohnungsbesichtigung gesagt worden, die Ursache dieser Feuchtigkeit sei beseitigt, es fehle nur noch der Anstrich. Seitdem habe sich der Schimmelbewuchs jedoch verstärkt. Deswegen sei er vor Gericht gezogen.
Dort bekam er Recht. Der Mieter habe einen Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls und der Feuchtigkeitsschäden, erklärten die Richter. Das gelte selbst dann, wenn der Mangel bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar gewesen sei. Der Erfüllungsanspruch bleibe bestehen. Der Vermieter müsse also Abhilfe schaffen.
Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt übernommen, könne nicht geschlossen werden, eine feuchte Wohnung sei als vertragsgemäß vereinbart. Hinzu komme, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und in welchem Umfang sich das Problem noch vergrößere. Die Tragweite des Mangels sei daher nicht vorhersehbar.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.12.2009, 8 C 60/09