Vermieter von Wohnraum darf Kaution auch noch nach Mietende verlangen

Bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis kann der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution verlangen. Im Wohnraummietvertrag war vereinbart, dass der Mieter eine Barkaution zu zahlen hat. Stattdessen leistete er eine Bankbürgschaft, die bis Ende Februar 2009 befristet war. Nachdem das Mietverhältnis durch Kündigung zum Ende Oktober 2009 beendet worden war, stritten die Parteien darüber, ob der Mieter noch Mietrückstände auszugleichen und wegen Beschädigungen der Mietsache Schadensersatz zu leisten hatte.

Der Vermieter verlangte daraufhin die Zahlung der seinerzeit vereinbarten Barkaution, um damit seine Zahlungsforderungen zu decken. Der Mieter weigerte sich jedoch und berief sich darauf, dass der Anspruch auf Zahlung der Kaution verjährt sei.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter von Wohnraum bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis die Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Barkaution auch noch nach Mietende verlangen darf. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen Anspruch zu verneinen, nur weil das Mietverhältnis beendet ist. Auch kann vom Vermieter nicht verlangt werden, dass er seine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht häufig umstrittenen Ansprüche zu diesem Zeitpunkt selbst geltend macht.

Der Anspruch des Vermieters auf die Barkaution war in diesem Fall auch nicht verjährt. Denn der Mieter hatte eine Bankbürgschaft beigebracht. Da der Vermieter diese als Erfüllung seines Sicherungsanspruchs angenommen hatte, lag darin eine Stundung. Und die hatte

gemäß § 205 BGB die Verjährung gehemmt (BGH, Beschluss vom

22.11.2011, Az. VIII ZR 65/11).

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt hier nach den Grundsätzen der sogenannten Regelverjährung am Ende des Jahres nach Entstehung des Anspruchs. Vermietern ist deshalb zu raten, mit ihrer Zahlungsforderung nicht allzu lange zu warten. Denn dass wie im vorliegenden Fall dem Vermieter die Hemmung der Verjährung zugute kommt, ist nicht die Regel.

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