Die Pflicht zu einer sogenannten Verrechnungspreisdokumentation, der Steuerpflichtige bei bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen unterworfen sind, steht grundsätzlich in Einklang mit Unionsrecht.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Rechtlicher Hintergrund: Nach der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit ihm nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Diese Pflichten beziehen sich insbesondere auf die mit den Nahestehenden vereinbarten sogenannten Verrechnungspreise. Kommt der Steuerpflichtige den Dokumentationspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu seinem Nachteil möglich sowie ein „Strafzuschlag“ zur festgesetzten Steuer von mindestens 5.000 Euro bis zu eine Million Euro. Sachverhalte ohne entsprechenden Auslandsbezug sind von diesen Pflichten, die für die Steuerpflichtigen erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursachen, nicht betroffen. Inlandssachverhalte und Auslandssachverhalte würden, so der BFH, also „ungleich“ behandelt. Allerdings sei hierin kein Verstoß gegen EURecht zu sehen. Zwar werde in den Schutzbereich danach bestehender Grundfreiheiten im gemeinsamen Binnenmarkt eingegriffen. Doch sei dieser Eingriff durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil ohne die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation keine effektive Sachverhaltsaufklärung möglich sei. Eine solche könne nicht allein mit den Mitteln der zwischenstaatlichen Amtshilfe gewährleistet werden.
Nach Einschätzung des Gerichts kommt seinem Urteil nicht zuletzt vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion über die „Steuerflucht“ in sogenannte Steueroasen beträchtliche Bedeutung zu. Allerdings lässt der BFH ausdrücklich offen, ob einzelne Bestimmungen über die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das hinausgehen, was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Fragen ließen sich nicht im Rahmen der Dokumentationsanforderung beantworten, sondern erst im Klageverfahren gegen einen nachfolgenden Steuerbescheid oder die nachfolgende Festsetzung eines „Strafzuschlags“.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2013, I R 45/11
