Vertrag „brillenlos“ unterschrieben: Irrtums- anfechtung möglich

Wer irrtümlich eine Erklärung unterschreibt, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, kann die Erklärung wirksam anfechten. Dies hebt das Amtsgericht (AG) München hervor. Eine knapp siebzigjährige Münchnerin erhielt einen Flyer von einem Fitnessstudio für Frauen in München. Auf diesem ist ausgeführt: „Testen Sie uns! Zwei Wochen 19,90 Euro – letzter Starttermin 28.02.2013“. Die Münchnerin leidet seit Jahren an körperlichen Problemen. Nach einer Rückenoperation Anfang 2013 wurden ihr sanfte Übungen zur Wiederherstellung der Rückenmuskulatur von den Ärzten empfohlen. Da sie von Sozialhilfe lebt, konnte sie sich einen Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht leisten und beschloss, das Flyer-Angebot zu nutzen. Noch vor Ablauf des Aktionszeitraums begab sie sich in die Räume eines Fitnessstudios in München, legte dort den Werbeflyer vor, gab an, das Angebot nutzen zu wollen und unterschrieb eine Vereinbarung mit dem Studio. Da sie ihre Brille vergessen hatte, hat sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht lesen können, was sie dem zuständigen Mitarbeiter des Fitnessstudios auch gesagt hat. Dieser hat auf mehrmalige Fragen der Münchnerin versichert, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem Angebot, wie auf dem Flyer abgedruckt, handele. Tatsächlich hat die Münchnerin einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich unter anderem für 64 Wochen Basispaket zu fast 16 Euro pro Woche und ein Startpaket zu 49 Euro verpflichtete.

Nachdem sie zu Hause mit der Brille den Vertrag durchgelesen den Irrtum bemerkt hatte, forderte sie das Fitnessstudio auf, den Vertrag rückgängig zu machen, da sie sich getäuscht fühlte und sich die Gebühren nicht leisten könne. Das Fitnessstudio bestand auf der Einhaltung des Vertrags und verlangt unter anderem sämtliche Beiträge für die Restlaufzeit und das Startpaket, insgesamt 1.130 Euro. Die Münchnerin zahlte nicht. Das Fitnessstudio erhob Klage vor dem AG München. Dort bekam die Münchnerin von der zuständigen Richterin Recht. Sie muss nichts bezahlen. Die Münchnerin habe den Vertrag wirksam anfechten können, da sie sich über dessen Inhalt geirrt habe. Sie sei davon ausgegangen, nur eine zweiwöchige Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zu haben gemäß dem Flyer, den sie bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt habe. Das AG München verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser habe bereits 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Münchnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, habe sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie habe sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen sei, so das AG. Es ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie – ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen – gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, zumal teurer als das Testangebot? Ohnehin sei eine Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen nicht in Frage gekommen. Amtsgericht München vom 18.06.2014, 271 C 30721/13, rechtskräftig

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