Kommen Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht nach, kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes insbesondere in Anbetracht der gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 2.500 Euro eine an der Sanktionsuntergrenze auszurichtende Würdigung vorzunehmen. Diese hat sich insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten, wie das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein betont. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Hinblick auf den Zweck des Verzögerungsgeldes, den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten, völlig unberücksichtigt gelassen, ob es Hinweise auf fehlende Mitwirkung oder bewusst beziehungsweise verschuldetes zögerliches Handeln des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiter überhaupt gab. FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.09.2013, 2 V 102/13
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