Vollkaskoversicherung: bei Meldung erst vier Wochen nach dem Unfall bleibt die Kasse zu

Meldet ein Autofahrer einen selbst verschuldeten Unfall erst vier Wochen nach dem Crash (hier mit einer Betonmauer, die er auf einer Länge von etwa 13 Metern schrammte), so geht er mit der Forderung, die Rechnung für die Behebung des Schadens (hier in Höhe von 7.000 Euro) ersetzt zu bekommen, ins Leere.

Das Oberlandesgericht Stuttgart widersprach dem Eigentümer des Pkw, dass er seine so genannte Obliegenheit, den Versicherer schnellstmöglich von einem selbst verschuldeten Unfall in Kenntnis zu setzen, gar nicht verletzt habe. Er habe nicht feststellen können, dass durch das Entlangstreifen an der Betonmauer ein nennenswerter Schaden entstanden sei. Er habe sich mitnichten „unerlaubt vom Unfallort entfernt“. Die Polizei habe er auch nicht rufen müssen. Vor Gericht stieß er nur auf Unverständnis. OLG Stuttgart, 7 U 121/14