Vollkaskoversicherung: Falsche Angaben beim Tachostand lassen Schutz verfliegen

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Pkw-Halter seiner Kfz-Versicherung gegenüber korrekte Angaben bezüglich seines gestohlenen Autos machen muss. Gibt er bewusst einen niedrigeren Kilometerstand an, so muss die Versicherung nicht zahlen. Einem solchen Geschädigten sei Arglist vorzuwerfen.

In dem konkreten Fall hatte der Kfz-Besitzer eine Laufleistung von 33.000 km angegeben, obwohl er diesen Stand bereits bei einem Unfall ein Jahr zuvor genannt hatte. Da er monatlich jedoch 1.000 bis 1.500 Kilometer fuhr, wurde seine Falschangabe schnell offensichtlich. Damit hat er nicht „alles zur Aufklärung des Schadensfalles beigetragen“ – und ging leer aus. KG Berlin, 6 U 194/12

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