Verliert eine Autobesitzerin ihren Wagenschlüssel, so genügt es nicht, im räumlichen und personellen Umkreis danach zu fragen. Wird der Pkw mit dem Zweitschlüssel gefahren und vor der eigenen Haustür wieder abgestellt, ohne dass konkrete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl getroffen wurden, so braucht die Vollkaskoversicherung nicht einzutreten, wenn der Schlüssel von einem (hier: 9jährigen!) Jungen gefunden und danach auch das Fahrzeug ausfindig gemacht wird – und er bei einer Spritztour einen Unfall verschuldet.
Das Landgericht Kleve bestätigte die Auffassung der Versicherung, dass das Verschulden der Frau so groß gewesen sei, dass ihr überhaupt kein Schadenersatz zustehe. Es sei naheliegend gewesen, den Pkw beispielsweise bei einem Auto-Händler, bei Bekannten oder weit entfernt von der Wohnung abzustellen. Außerdem habe sie ohne Weiteres den Schadenservice der Versicherung anrufen und um Rat fragen können – notfalls eine manuelle Lenkradsperre kaufen und einbauen, bis ein neues Schloss eingebaut gewesen sei. Sie habe stattdessen „zum Schutze des Wagens gar nichts unternommen“. Landgericht Kleve, 6 S 79/10
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