Vom Vermächtnisnehmer zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig abzugsfähig

Eine als Untervermächtnis vom Erwerber begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente ist erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Es hat die Revision zugelassen. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 21/13.

Die Klägerin erhielt als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.

Dem ist das FG nicht gefolgt. Es ließ nur einen anteiligen Abzug zu, da die Versorgungsrente mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe (§ 10 Absatz 6 Satz 4 ErbStG in der ab 2009 gültigen Fassung). Die Klägerin habe das Vermächtnis nicht erwerben können, ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anders lautender Stimmen in der Fachliteratur nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich nicht um betriebliche, sondern um private Schulden handele. Unschädlich sei auch, dass die Höhe des Abzugs bei der Klägerin nicht mit dem Wertansatz der Versorgungsrente aufseiten der Mutter korrespondiere, da es sich erbschaftsteuerlich um zwei unterschiedliche Erwerbe handele.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.04.2013, 3 K 604/11 Erb

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